EKAS Richtlinien

Dies sind Auszüge aus der EKAS Richtlinie Nr. 6511 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit. Das ganze Dokument kann
unter folgendem Link als PDF heruntergeladen werden (215KB): EKAS-Richtlinie Nr. 6511

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Wichtiges aus den Richtlinien

Grundsätzliche Vorschriften:
Wer Krane betreibt, muss diese regelmässig nach den anerkannten Regeln der Technik auf ihren betriebssicheren Zustand hin überprüfen lassen. Der Kranhersteller gibt in der Betriebsanleitung konkrete Hinweise, wie die berprüfung zu erfolgen hat. Diese berprüfungen, die in der Regel 1-mal jährlich erfolgen sollen, dürfen nur von Kranfachleuten durchgeführt werden. Der Beizug eines Kranexperten ist dafür nicht erforderlich.
Für die periodische Kontrolle muss der Kranbetreiber bzw. Kraneigentümer einen Kranexperten beiziehen. Die Details zur Durchführung der Kontrollen sind in der oben genannten EKAS-Richtlinie 6511 geregelt.

Krankontrollen durch Kranexperten (EKAS-RL 6511, Ziffer 3.4.1.c):

  • bis zum 20. Altersjahr des Krans: Kontrolle alle 4 Jahre
  • ab dem 21. Altersjahr des Krans: Kontrolle alle 2 Jahre
  • ab dem 31. Altersjahr des Krans: Kontrolle jährlich

Definitionen

Definition Kranexperten:
Kranexperten sind Personen, die bezüglich der Instandhaltung von Kranen über grosse Erfahrung (mindestens 5 Jahre) verfügen. In der Regel sind sie bereits heute auf diesem Gebiet tätig, sei es als Kranmonteur, sei es als Werkstattchef oder in ähnlicher Funktion. Kranexperten müssen über einen eidgenössischen Fachausweis als Instandhaltungsfachmann verfügen. Sie müssen von der Suva anerkannt sein.

Definition Kranexperten:
Kranexperten sind Personen, die bezüglich der Instandhaltung von Kranen über grosse Erfahrung (mindestens 5 Jahre) verfügen. In der Regel sind sie bereits heute auf diesem Gebiet tätig, sei es als Kranmonteur, sei es als Werkstattchef oder in ähnlicher Funktion. Kranexperten müssen über einen eidgenössischen Fachausweis als Instandhaltungsfachmann verfügen. Sie müssen von der Suva anerkannt sein.